Der Motorsportclub Ehlhalten im ADAC e.V. wurde im Jahre 1960 gegründet. Seitdem sind im im Motorrad- und Automobilsport und natürlich in der Jugendarbeit aktiv.
Wir organisieren Veranstaltungen in den Bereichen Motorrad- und Automobilsport wie Rallye, Autoslalom und Orientierungsfahrten und auch im Jugendsport wie Mini Car Slalom und Jugendkartslalom. Einen Schwerpunkt der Jugendarbeit legen wir auch auf die Verkehrserziehung der Kinder und Jugendlichen. Weiterhihn veranstalten wir touristische Events wie Sternfahrten, Bildersuchfahrten oder Treffen.
Auch die Geselligkeit kommt beim MSC Ehlhalten natürlich nicht zu kurz. Alle 14 Tage treffen wir uns in unserem Clublokal Bistro "Altes Spritzenhaus" in Ehlhalten zu unseren gemütlichen Clubabenden. Jedes Jahr organisieren und veranstalten wir das weit über die Grenzen von Eppstein hinaus bekannte Traditionsfest zum Köhlerhandwerk, unser "Kohlenmeilerfest" welches immer regen Anklang bei den Besuchern findet.

Wert wissen will, wie "teuer" das Hobby Kartfahren in unserem Verein ist, sollte folgenden Artikel lesen: Kosten Jugendkart

Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, besuchen Sie uns doch einfach einmal auf einem unserer Clubabende (siehe TERMINE) oder kontaktieren Sie uns per Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Telefon.

Vorstand


Vorsitzender

brra
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2. Vorsitzender

stbr
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Kassenwart

dewi
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Sportleiter

mabr
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Jugendleiter

anme
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Schriftführer

rawi
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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

jcho
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Mitgliedschaft

Um bei uns mitzumachen ist natürlich auch ein Beitritt zum MSC Ehlhalten e.V. im ADAC erforderlich. Der derzeitige Jahresbeitrag beträgt 30,00 € für Einzelpersonen und 50,00 € für Familien.
Je nach Sportart kann noch ein zusätzlicher Beitrag anfallen. Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten erfahren Sie bei unserem Vorstand. Die Kontaktdaten dazu finden Sie weiter oben auf dieser Seite.
Ebenso ist für aktiv fahrende Mitglieder eine Mitgliedschaft im ADAC erforderlich (bei Minderjährigen für deren Eltern). Falls noch nicht vorhanden können Sie die ADAC-Mitgliedschaft gleich HIER online beantragen.

Zur Vereinsmitgliedschaft laden Sie sich einfach unsere Beitrittserklärung herunter, füllen beide Seiten aus und geben Sie beim nächsten Training einfach bei einem Vereinsverantwortlichen ab.

 

Beitrittserklärung Download

Satzung

Satzung des MSC Ehlhalten e.V. im ADAC
Stand: 04. Februar 2003

(1) Der am 20. Oktober 1960 in Ehlhalten gegründete Club führt den Namen "MSC Ehlhalten e.V. im ADAC". Er hat seinen Sitz in Eppstein-Ehlhalten und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein mit der Nr. 439 eingetragen

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(1) Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne § 52 ff. der Abgabenordnung

(2) Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch

(3) Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, z.B. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Mopedturniere.

(4) Mittel des Ortsclubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Ortsclubmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

(5) Der Ortsclub begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

(6) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(1) Jedermann kann Mitglied des Ortsclubs werden.

(2) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

(3) Dem Ortsclub ist eine Jugendgruppe angeschlossen. Das Näherere regelt die Jugendordnung.

(1) Die Aufnahme im Ortsclub muß bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muß, entscheidet über die Aufnahme.

(2) Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliedersversammlung eingelegt werden, die endgülitg entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

(1) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern keine Aufnahmegebühren, jedoch angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Betrag muß jedoch mindestens €15,00 (fünfzehn Euro) jährlich betragen.

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

(2) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Vereins gestrichen werden, wenn

    a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt
    oder
    b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.

(3) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruche eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

(1) Die Organe des Clubs sind:

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich durch die Presse (Eppsteiner Zeitung) oder durch Rundschreiben mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(2) Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:

    a) Bericht des Vorstands
    b) Bericht der Rechnungsprüfer
    c) Feststellung der Stimmliste
    d) Entlastung des Vorstands
    e) Wahlen
    f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
    g) Anträge
    h) Verschiedenes

(3) Der ADAC Hessen-Thürigen wird unter Vorlage der Tagesordnung fristgemäß (2 Wochen vorher) informiert.

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (Mindestalter 18 Jahre) eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit de rabgegebenen Stimmen ist erforderlich bei:

    a) Satzungsänderungen
    b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
    c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds
    d) Auflösung des Clubs

(3) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

(4) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

(5) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungänderungen gerichtet sind.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

    a) Auf Anordnung des Vorstandes des Ortsclubs
    b) Auf Antrag von mindestens einem Drittel des Clubs

(1) Vorstand:

    1. der/die Vorsitzende
    2. der/stellvertretende Vorsitzende
    3. der/die Sportleiter/in
    4. der/die Schatzmeister/in
    5. der/Schriftführer/in
    6. der/die Jugendleiter/in
    7. der/ die Pressewart/in

(2) Vorstand im Sinnes des § 26 BGB
Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder stellvertrendenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister oder durch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
Der stellvertretende Vorsitzende ist im Innenverhältnis dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder stellvertrendenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister oder durch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichenen ist.

(4) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Ortsclubs sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Jährlich seiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter geraden Ziffern aufgeführten.

(6) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

(7) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht währende der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht

(1) Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(1) Anträge aus Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(1) Die Auflösung des Ortclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

(1) Bei der Auflösung, der Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das verbleinde Vermögen an die gemeinnützige Gliederung des ADAC zur Erfüllung gemeinnütziger Arbeit zu verwenden.

(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortclubmitglied ist Eppstein-Ehlhalten (Sitz des Ortsclubs)

Original niedergeschrieben am 25. Februar 2003

    unterzeichnender Vorsitzender: Norbert Brandmeier
    unterzeichnender stellv. Vorsitzender: Norbert Bastian
    unterzeichnender Schatzmeister: Karin Bröckl
    unterzeichnender Sportleiter: Bernd Ernst
    unterzeichnender Schriftführer: Ulrike Brandmeier
    unterzeichnender Jugendleiter: Gerhard Ernst
    unterzeichnender Pressewart: Bernhard Gruber

Download Satzung als PDF-Datei

Jugendordnung

Jugendordnung für die ADAC-Jugendgruppe des MSC Ehlhalten e.V. im ADAC

  1. Die Jugendgruppe übernimmt die freiwillige selbständige Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe und hat eine gemeinnützige Zielsetzung. Sie die ein freiwilliger Zusammenschluss von jungen Menschen, die selbständig jugendpflegerische Ziele verfolgt.
  2. Die Jugendgruppe setzt sich für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit und für eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen Mittel ein. Die Jugendgruppe bejaht die freiheitliche demokratische Grundordnung und die parlamentarisch repräsentative Willensbildung der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Die Jugendgruppe des MSC Ehlhalten legt Ziele und Zwecke ihrer Tätigkeit in einer nachprüfbaren Weise fest und ist bestrebt, diese in ihrer Arbeit zur verwirklichen. Die Jugendgruppe ist bereit, die Anerkennungsbehörde und ihren Beauftragten , die zur Beurteilung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zu ihren Einrichtungen sowie die Anawesenheit bei ihren Veranstaltungen zu gestatten.
    Der MSC Ehlhalten ist Träger der Jugendarbeit mit dem Ziel, dem Club jugendlichen Nachwuchs zuzuführen und dadurch den Clubgedanken des ADAC lebendig zu erhalten.
    Die Jugendgruppe erfasst und betreut Jugendliche, die am Kraftfahrwesen, Motorsport und am Straßenverkehr, insbesondere an der Verkehrserziehung und der Bekämpfung der Unfallgefahr Interesse haben.
    Aufgabe der Jugendgruppe ist es, von den Interessen und Bedürfnissen junger Menschen ausgehend, deren Einsicht in ihre gesellschaftliche Lage, Kritik und Urteilsfähigkeit, demokratisches Bewusstsein und solidarische Verhaltensweise zu fördern.
  4. Die Jugendgruppe erhebt einen eigenen Beitrag von ihren über 17 jährigen Mitgliedern in Höhe des Ortsclubbeitrages. Alle anderen Jugendgruppenmitglieder sind Beitragsfrei.
  5. Die Jugendgruppe erhält vom MSC Ehlhalten einen Betrag für die eigene Verwendung. Die Höhe des Betrages wird durch die Mitgliederversammlung des MSC Ehlhalten jährlich bestimmt.
  6. Zum Haushalt der Jugendgruppe gehören auch diejenigen Mittel, die der ADAC Hessen-Thüringen oder der ADAC-Gesamtclub dem Ortsclub direkt für die Jugendgruppenarbeit zur Verfügung stellen.
    Der Ortsclub übergibt diese Zuwendungen der Jugendgruppe ungekürzt.
  7. Die Jugendgruppe stellt jährlich einen Haushalt auf und entscheidet über die Verwendung der Mittel.
  8. Der Jugendgruppe müssen mindestens sieben Mitglieder angehören. Sie ist für die Aufnahme weiterer Mitglieder offen. Das Alter der Mitglieder soll - von Mitgliedern in leitender Funktion abgesehen – 25 Jahre nicht überschreiten.
    Der Jugendleiter und Stellvertreter der Gruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein.
  9. Der MSC Ehlhalten gewährleistet unter Berücksichtigung seines Grundkonzepts, dass die Jugendgruppe ihr Vereinsleben nach dieser Jugendordnung gestalten kann.
  10. Die Jugendgruppe schlägt dem ADAC-Ortsclub den Jugendleiter zur Wahl vor und wählt ihren Vorstand selbst (Sprecher, Stellvertreter Sprecher, Kassenwart, Stellvertreter Jugendleiter, Fahrzeugtechniker) Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist flexibel im Falle das Vorstandsposten nicht besetzt werden können. Der Jugendleiter hat in Absprache mit seinem Stellvertreter (falls vorhanden) ein Vetorecht über alle Beschlüsse. Die Jugendgruppe wirkt bei allen die betreffenden Entscheidungen des MSC Ehlhalten mit. Der Vorstand des MSC Ehlhalten soll der Jugendleiter als Mitglied angehören.
  11. Die Jugendgruppe wählt ferner zwei Kassenprüfer.
  12. Die Jugendgruppe führt jährlich eine Hauptversammlung durch, die spätesten zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des MSC Ehlhalten abzuhalten ist.
  13. Die Hauptversammlung wird vom Jugendleiter einberufen und geleitet.
  14. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Jugendleiter enzberufen, wenn
    a. Wenigstens zwei Sprecher oder
    b. Mindestens ein Drittel der Mitglieder der Jugendgruppe, sowie
    c. Der Vorstand des Ortsclubs es verlangen
  15. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von einer Woche zu erfolgen und soll eine Tagesordnung enthalten.
  16. In der Jugendhauptversammlung sind alle Mitglieder der Jugendgruppe antrags- und stimmberechtigt. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder stimmberechtigt. Es wird stets mit Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Der Jugendleiter hat in Absprache mit seinem Stellvertreter (falls vorhanden) ein Vetorecht über alle Beschlüsse.
    Die Aufnahme von Mitgliedern in die Jugendgruppe ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Vertreter derjenigen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und diejenigen, die volljährig sein eine Erklärung nach dem anliegenden Muster abgegeben und diese Jugendordnung anerkennen.
  17. Die Jugendgruppe entscheidet selbst über die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art.
  18. Die Jugendgruppe nutzt die Einrichtungen des Ortsclubs.
  19. Die Mitglieder der Jugendgruppe sind verpflichtet, die Veranstaltungen des Ortsclubs zu unterstützen. Für den Fall der Auflösung der Jugendgruppe hat der MSC Ehlhalten sicherzustellen, daß das verbleibende Vermögen der Jugendgruppe ausschließlich Zwecken der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt wird.

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